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Beurkundung einer Auslandseheschließung in Deutschland gemäß §34 PStG

02.01.2023 - Artikel

Antrag auf Eintragung der Auslandseheschließung im deutschen Eheregister

1. Allgemeine Informationen

Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Auf den Zeit-punkt der Eheschließung kommt es nicht an. Voraussetzung ist allerdings, dass für diese Ehen we-der ein deutscher Heiratseintrag noch ein Familienbuch auf Antrag (§ 15a PStG a.F.) angelegt worden ist. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Ehe bei Antragstellung noch besteht.

2. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind zu Lebzeiten nur die Ehegatten, auch einzeln, ohne Zustimmung des anderen. Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder gleichberechtigt nebeneinander antragsberechtigt. Die Kinder müssen die Stellung gemeinschaftlicher Kinder beider Ehe-gatten haben.

3. Welches Standesamt in Deutschland ist zuständig?

Zuständig für die Beurkundung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn die antragstellende Person niemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft war.

4. Ausfüllen des Antragsformulars

Das Antragsformular ist lesbar, detailliert und vollständig, mit Angaben zu beiden Ehegatten aus-zufüllen. Sind Sie bei einigen Fragen unsicher, welche Daten oder Informationen dort einzutragen sind, lassen Sie das betreffende Feld bitte zunächst einfach offen. Bei Ihrer Vorsprache bei der Botschaft Jakarta können solche Lücken in Zusammenarbeit mit dem Personal der Rechts-und Konsularabteilung gefüllt werden.

5. Unterlagen

Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag

zwingend im Original und mit je 2 Fotokopien vorzulegen (die nachfolgende Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend; das zuständige deutsche Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen):

  • Reisepässe beider Eheleute
  • ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
  • Heiratsurkunde/ Heiratsbuch (in Indonesien für Muslime) der neuen Ehe; bei Urkunden aus Nicht-EU-Staaten im Original legalisiert/ mit Apostille und (sofern nicht deutscher/ englischer Sprache) mit deutscher Übersetzung
  • Geburtsurkunde beider Eheleute; bei Urkunden aus Nicht-EU-Staaten im Original legalisiert/ mit Apostille und (sofern nicht deutscher/ englischer Sprache) mit deutscher Übersetzung
  • Sofern eine Vor-Ehe bestanden hat und diese durch Scheidung oder Sterbefall außerhalb Deutschlands aufgelöst wurde:
  • Heiratsurkunde der durch Scheidung/ Tod aufgelösten Ehe (bei indonesischen Heiratsurkunden ggf. einfache Kopie); bei Urkunden aus Nicht-EU-Staaten im Original legalisiert/ mit Apostille und (sofern nicht deutscher/ englischer Sprache) mit deutscher Übersetzung
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und Scheidungsurkunde (sowie für Muslime in Indonesien die gerichtliche Bestätigung über den Ausspruch der Scheidungsformel „Penetapan Ikrar Talak“); bei Urkunden aus Nicht-EU-Staaten im Original legalisiert/ mit Apostille und (sofern nicht deutscher/ englischer Sprache) mit deutscher Übersetzung
  • ggf. Anerkennungsbescheid zur ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde im Original
  • Sterbeurkunde; bei Urkunden aus Nicht-EU-Staaten im Original legalisiert/ mit Apostille und (sofern nicht deutscher/englischer Sprache) mit deutscher Übersetzung

6. Gebühren und Bearbeitungsdauer

Alle Amtshandlungen sind gebührenpflichtig. Bei der Botschaft Jakarta fallen die Gebühr für die beglaubigten Kopien der Unterlagen sowie für die Beglaubigung der Unterschriften an.

Mit voraussichtlich folgenden Gebühren müssen Sie rechnen:

Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antragsformular € 56,43 - € 79,57.

Beglaubigung von Fotokopien € 24,59.

Sie sind zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in IDR zu zahlen. Die Zahlung kann derzeit nur in bar erfolgen.

Auch das deutsche Standesamt erhebt später eine Gebühr für die Beurkundung der Auslandsehe und die Ausstellung der Urkunde. Die Gebühr richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes und kann daher unterschiedlich sein.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann, insbesondere wegen zwi-schenzeitlich eingetretener Veränderungen, jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Optional: PDF zum Download

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